Ordnung über Entschädigungen des Vorstandes und der Mitglieder des Oderländischen Anwaltverein e.V.

Entschädigungsordnung

§ 1

Den Mitgliedern des Oderländischen Anwaltverein e.V. wird für den mit ihrer Tätigkeit im Vereinsinteresse bzw. -auftrag verbundenen Aufwand und Zeitversäumnisse eine angemessene Entschädigung gewährt.
Dies gilt nicht für Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Seminaren sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen.

§ 2

Die Gewährung von Entschädigungen an Vereinsmitglieder setzt grundsätzlich einen Auftrag bzw. eine vorher erteilte Zustimmung des Vorstandes, im Vereinsinteresse tätig zu werden, voraus. Die Wahl in eine satzungsmäßige oder von der Mitgliederversammlung beschlossene Funktion ersetzt diese(n).

§ 3

Die Höhe der Entschädigung beläuft sich auf das Doppelte der in Nrn. 7003 und 7005 VV RVG genannten Beträge. Soweit erforderlich und üblich werden die tatsächlichen Reisekosten und Übernachtungskosten, gegen Nachweis, ersetzt.

§ 4

Für den Vorsitzenden des Vereins oder ein anderes Mitgliedes des Vorstandes, welches die Geschäftsstelle in seiner Kanzlei unterhält oder welches sonst ständig mit der Erledigung von Vorstandsaufgaben betreut ist (z.B. Schatzmeister mit der Buchhaltung) wird eine Entschädigung in Höhe von 42,00 €/Tätigkeitsstunde festgesetzt., Tätigkeiten unterhalb eines Zeitaufwandes von 1 Stunde werden anteilig mit 7,00 € je angefangener 10 Minuten berechnet. Tätigkeiten unterhalb von 10 Minuten Dauer bleiben unberücksichtigt.
Der Entschädigungsbetrag gilt auch allgemeine Kanzleikosten sowie Entgelte für FAX und Telefon ab.
Die Abrechnung der Vorstandsmitglieder soll halbjährlich erfolgen.
Die Abrechnung des Vorsitzenden wird durch ein weiteres Vorstandsmitglied geprüft; diejenige eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch das weitere Vorstandsmitglied.
Der Abrechnung ist eine Aufstellung der geleisteten Tätigkeit beizufügen, die deren wesentlichen Inhalt sowie den Zeitaufwand erkennen lässt.
Entschädigungsansprüche von Vorstandsmitgliedern gem. §§ 1 bis 3 bleiben unberührt.